Satzung des Vereins „Bürgerinitiative St2080 – Schwaberwegen und Moos e.V.“ vom 06.12.2016, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.09.2020 

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Registriernummer VR 207083 am 16.03.2017 

 

Präambel

Die Arbeit und Ausrichtung des Vereins basiert auf der Achtung der Schöpfung, von Mensch, Natur und Kreatur. Der Verein achtet die natürlichen Lebensgrundlagen als nicht vermehrbares Gut und widersetzt sich jedem Versuch, diese Ressourcen anzutasten, zu beeinträchtigen oder gar zu verbrauchen. Es gilt, dieses Gut zu erhalten, vor Schaden zu bewahren und unversehrt an spätere Generationen weiterzugeben. Der Focus der Vereinsarbeit liegt dabei auf dem Gemeindegebiet Forstinning und dem Ebersberger Forst mit allen angrenzenden Landschaften, jeglichen geschützten Gebieten und Biotopen.

 

§ 1        Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative St2080 – Schwaberwegen und Moos“ (Kurzform: „BI-St2080“) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

Nach der Eintragung in das Vereinsregister erfolgt der Zusatz "e.V."

Der Sitz des Vereins ist Forstinning

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2        Ziele, Aufgaben und Zweck des Vereins

1.    Ziel des Vereins ist der Schutz und die Erhaltung von Umwelt und Natur, einer lebenswerten Umgebung sowie die Vermeidung von Wald- und Landverbrauch im Umfeld von Schwaberwegen und Moos.

2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. Abgabenordnung). Diese werden insbesondere erreicht durch:

·      Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

·      Erhalt der Schwaberwegener und Mooser Natur- und Kulturlandschaft

·      Verbreitung von Informationen zur Staatsstraße 2080 (St2080) und beabsichtigten Ortsumgehungen an die Allgemeinheit

·      Förderung von Initiativen gegen Wald- oder Naturzerstörung, wie zum Beispiel Ortsumgehungen der St2080 durch den Ebersberger Forst oder Teilen davon.

·      Beiziehung und Beauftragung von Experten, besonders von Naturschutzfachleuten, Fachanwälten u. ä., zur fachlichen und rechtlichen Beratung und Vertretung in allen anstehenden Verwaltungsverfahren bis zum Abschluss von Planfeststellungsverfahren

·      Finanzielle Unterstützung von Klageverfahren und Eilanträgen gegen den Vereinszweck widersprechende Planfeststellungsbeschlüsse zu Ortsumgehungen der St2080 oder ähnlichem.

Der Verein ist parteiunabhängig und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt im Sinne der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt werden.

 

§ 3        Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab einem Alter von 12 Jahren werden wie auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Mit dem Eintritt in den Verein erhalten sie volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des Vereins. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und muss von zwei Mitgliedern unterstützt werden. Über den Antrag entscheidet sodann der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. 
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2.     Minderjährige Mitglieder benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter 

3.     Die Mitgliedschaft endet

·      mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,

·      durch Austritt,

·      durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Der Austritt ist mit Zugang der Austrittserklärung bei mindestens einem Vorstandsmitglied sofort wirksam.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

 

§ 4        Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen laufende Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, ist eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden, Umlagen oder ähnlichen Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen. 
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 5        Organe

1.     die Mitgliederversammlung

2.     der Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

§ 6        Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

·      Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr

·      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

·      Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes

·      Entlastung des Vorstandes

·      Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

·      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

·      die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern für 2 Jahre 
(einmalige Wiederwahl ist möglich) 

·      Änderung der Satzung

·      Auflösung des Vereins

·      Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages Ausschluss eines Vereinsmitgliedes

·      Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2.     Einberufung der Mitgliederversammlung

·      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

·      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

                                - der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder

                                - ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung
                                  vom Vorstand verlangt.

·  Die Mitgliederversammlung wird vom vorsitzenden Vorstandsmitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Vorstandsmitglied schriftlich (auch per E-Mail zulässig) unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, des Sitzungsorts und des Tagungszeitpunkts einberufen.

Das Mitglied gilt als ordnungsgemäß geladen, wenn das Einladungsschreiben an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich (auch per E-Mail zulässig) die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Zu in der Mitgliederversammlung gestellten Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung wird durch Abstimmung entschieden.

·      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet, ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter oder die Leiterin. Die das Protokoll führende Person wird von der die Versammlung leitende Person bestimmt; über Protokolleinträge entscheidet im Zweifel die Versammlungsleitung.

·       Für die Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder einen Wahlausschuss. Vorstandswahlen erfolgen auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder durch schriftliche geheime Abstimmung. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst das vorsitzende Vorstandsmitglied, dann das stellvertretende Vorsitzende Vorstandsmitglied und zuletzt die übrigen Mitglieder.

·     Es gilt das Vereinsmitglied als gewählt, das die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Mehrheit nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die gleichen Stimmen erhalten haben.

·      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig; Gleiches gilt für die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins. Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

-       Ort und Zeit der Versammlung

-       Name der Versammlungsleitung und der das Protokoll führenden Person

-       Zahl der erschienenen Mitglieder

-       Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

-       die Tagesordnung

-       die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung.

3.     Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7        Vorstand

1.     Der Vorstand besteht mindestens aus vier Personen:
a) dem oder der Vorsitzenden
b) einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin
d) dem Schriftführer oder der Schriftführerin.

2.     Zusätzlich können bis sechs Beisitzer in den Vorstand gewählt werden, die ebenfalls stimmberechtigt sind.

 

3.  Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vertretungsvorstand vertreten; jeder der beiden Vorsitzenden ist als Person einzeln vertretungsbefugt.

 

4.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der ausgeschiedenen Person wählen. Die Ergänzungswahl bedarf der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.

 

5.   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einer anderen Person zugewiesen sind. 
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n.

c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Protokollführung, Erstellung des Jahresberichtes.

d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.

6. Vorstandssitzung 

a) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich (auch per E-Mail zulässig) durch den/die Vorsitzende/n oder bei Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung, unter Mitteilung einer Tagesordnung.

b) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder bei Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden. 

c) Die Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und von der Sitzungsleitung und einem/einer Protokollant/in zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

- Ort und Zeit der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung

- die Namen der Teilnehmenden und der Sitzungsleitung

- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

d) Vorstandsbeschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

7. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

8. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von dem vorsitzenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.


§ 8        Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung auf deren Tagesordnung der Auflösungsantrag genannt wird und mit der in § 6 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vertretungsvorstand gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der „Schutzgemeinschaft Ebersberger Forst“ zu; sollte diese zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr bestehen, dann dem Bund Naturschutz Kreisverband Ebersberg (Bayern). Der Empfänger des Vereinsvermögens hat dieses ausschließlich für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes zu verwenden.

 

§ 9        Salvatorische Klausel

Sind einzelne Bestimmungen dieser Satzung oder ist eine künftig in diese aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar, so ist hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellt, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als gemeinnütziger Verein.



Schwaberwegen, den 06.12.2016 (zuletzt geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.09.2020)

Gründungsvorstand:

Dr. Ludwig Seebauer, Vorsitzender 

Benjamin Wirth, Stellvertretender Vorsitzender

Gerhard Bock, Schatzmeister

Manfred Göller, Schriftführer

Eva Wirth, Beisitzerin

Richard Paul, Beisitzer

Hermann Schuster, Beisitzer